Logbuchführung - gesetzliche Grundlagen
Logbuchführung fällt eigentlich in den Bereich guter Seemannschaft eines verantwortungsbewussten und umsichtigen Schiffsführers. Sehr häufig wird aber einfach behauptet, dass man dies auf Sportbooten nicht benötigt und auch nicht vorgeschrieben ist. Das ist falsch. Hierzu gibt es ganz klare Richtlinien, Verordnungen und Gesetze. Genau genommen findet man es im Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), in der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) und der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV).
Eigentlich ist das Führen von Logbüchern bereits in SOLAS festgeschrieben. Allerdings wird dort die Führung von Logbüchern auf Sportbooten als freiwillig definiert. Dies ist allerdings bei deutschen Schiffsführern und auf Sportbooten unter Deutscher Flagge als zwingende Verpflichtung und nicht mehr als Freiwilligkeit festgelegt. Insofern: es muss eigentlich ein Logbuch geführt werden.
Um Euch das Lesen etwas einfacher zu machen (das wären ja viele Seiten in den Gesetzestexten) hier mal ein Auszug aus einigen Passagen der SchSV:
- Seetagebücher sind das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch, bei Binnenschiffen wahlweise das Bordbuch und das Fahrtenbuch (SchSV.B.II.1.1)
- Die Seetagebücher sind an Bord mitzuführen. Eine Eintragungspflicht wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch Eintragung in das Schiffstagebuch erfüllt (SchSV.B.II.1.3).
- Seetagebücher sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Name und Unterscheidungssignal in dem Buch bezeichnet werden (SchSV.B.II.3.1).
- Das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch müssen für jeden Kalendertag in Spalten eingeteilte, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehene Seiten und in ausreichender Anzahl Leerseiten enthalten ..... (SchSV.B.II.3.2).
- In Seetagebücher einzutragende Tatbestände können ganz oder teilweise mit anderen Datenträgern erfaßt werden. Die Datenträger bedürfen bei vorgeschriebenen Seetagebüchern zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit mit Seetagebüchern der Zulassung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder durch die von ihm bestimmte Stelle. Sie müssen die aufgezeichneten Daten, die für sich allein verständlich sein müssen, jederzeit lesbar wiedergeben können und ein nachträgliches Verändern oder Löschen der Aufzeichnungen erkennbar machen (SchSV.B.II.3.4).
- Die Seetagebücher sind in deutsche Sprache oder in der an Bord verwendeten Arbeitssprache zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären (SchSV.B.II.4.1).
- Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach der Bordzeit vorzunehmen (SchSV.B.II.4.2).
- Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen in Seetagebüchern, das Entfernen von Seiten aus diesen Büchern sowie die Veränderung automatischer Aufzeichnungen sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen oder Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen (SchSV.B.II.4.3).
- Eintragungen in die Seetagebücher sind von den für die Eintragung Verantwortlichen zu unterschreiben. Eintragungen von Dritten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften sind von diesen unter Angabe ihrer Befugnis zu unterschreiben (SchSV.B.II.4.4).
- S o n d e r v o r s c h r i f t e n f ü r n i c h t e i n t r a g u n g s p f l i c h t i g e S c h i f f e
Auch auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht im Schiffsregister eingetragen werden müssen, gelten für die Anwendung des § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes die Regeln guter Seemannschaft. Von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur die Nummern 3.1, 3.3 Satz 1 und Nummern 4 bis 6, und zwar mit folgenden Maßgaben (SchSV.B.II.8):
- Ein auf den Namen des Schiffes ausgestellter Aufzeichnungsträger gilt als Schiffstagebuch, wenn der Schiffsführer ihn mit dem Wort "Logbuch-Aufzeichnungen" oder einer entsprechenden Benennung gekennzeichnet hat (SchSV.B.II.8.1).
- Vorbehaltlich anderer besonderer Vorschriften genügt es, wenn Dritte den erforderlichen Inhalt zusammenhängend ohne weiteres dem an Bord mitgeführten Schiffstagebuch entnehmen können (SchSV.B.II.8.2).
Unser Törn-Logbuch von Andreas Konrad erfüllt diese Vorschriften. Es ist für einzelne Törns und insbesondere für Törns auf Charter Yachten konzipiert. Denn dort findet Ihr meistens keine Logbücher vor, obwohl diese ja eigentlich vorgeschrieben sind. Hiermit habt Ihr die Möglichkeit den gesetzlichen Vorschriften genüge zu tun.